15. 15.1 Für die Bestimmung des Fälligkeitszeitpunkts ist in erster Linie auf das Dokument vom 31. Dezember 1979 (GB 2) abzustellen. Dieses Schreiben vom 31. Dezember 1979 wurde auf dem Briefpapier der Gläubigerin verfasst und an diese adressiert. Es wurde mit Schreibmaschine am 31. Dezember 1979 geschrieben und am selben Tag vom Schuldner unterschrieben («Lu et approuvé»). Durch diesen «Rahmen» bzw. dieses Layout wird deutlich, dass es sich um eine Vereinbarung zwischen dem Schuldner und der Gläubigerin handelt.