Es ist nicht notwendig, dass ein späterer Fälligkeitstermin kalendermässig exakt bestimmt wird. (ULRICH G. SCHROETER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, 7. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 75 OR). So können die Parteien beispielsweise die Fälligkeit einer Zahlung an die erfolgte Erbringung einer Gegenleistung knüpfen (Urteil des Bundesgerichts 4A_432/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2).