14. 14.1 Gemäss Art. 130 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (OR; SR 220) beginnt die Verjährung mit der Fälligkeit der Forderung. Um den vom Schuldner geltend gemachten Eintritt der Verjährung zu prüfen, ist vorab zu klären, wann die Arrestforderung fällig geworden ist. 14.2 Gemäss Art. 75 OR wird eine Forderung grundsätzlich sofort fällig, es sei denn, die Parteien hätten den Fälligkeitstermin durch Vertrag anders vereinbart oder die Fälligkeit tritt durch die Natur des Rechtsverhältnisses nicht sofort ein. Es ist nicht notwendig, dass ein späterer Fälligkeitstermin kalendermässig exakt bestimmt wird.