Im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerdeantwort habe die Vorinstanz das Honorar noch nicht bestimmt gehabt. Falls die Rechtsmittelinstanz von einem höheren Streitwert ausgehe, so seien auch die erstinstanzlichen Parteikosten, basierend auf dem höheren Streitwert, zu taxieren. IV. 13. Im Beschwerdeverfahren ist zwischen den Parteien einzig noch umstritten, ob die Arrestforderung verjährt ist.