Es handle sich dabei um einen Betrag von CHF 215'250.00 für die Verzugszinsen (vom 1. Juli 1980 bis zum 30. Juni 2021) zuzüglich die Grundforderung von CHF 105'000.00, insgesamt ausmachend CHF 320'250.00 im Zeitpunkt des Arrestgesuchs. Wenn die Rechtsmittelinstanz diesen Ausführungen zustimme und den Streitwert höher ansetze, habe dies zur Folge, dass die Parteikosten höher ausfallen würden. Im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerdeantwort habe die Vorinstanz das Honorar noch nicht bestimmt gehabt.