Es sei unzutreffend, wenn die Vorinstanz begründe, es handle sich bei den von der Gläubigerin geltend gemachten Zinsen um akzessorische Zinsen, welche bei der Streitwertberechnung ausser Acht zu lassen seien. Die Gläubigerin verlange die Bezahlung eines Betrags von CHF 105'000.00 zuzüglich 5 % Verzugszins seit dem 1. Juli 1980. In einem allfälligen Prosequierungsverfahren könne ein Verzugszins bei der Festlegung des Streitwerts unbeachtlich bleiben, nicht hingegen im vorliegenden Arrestverfahren. Wie die Gläubigerin in ihren Rechtsbegehren klar ausführe, verlange sie den Arrest auf Vermögensgegenständen «bis zur Deckung