Durch sein Schreiben vom 3. November 1999 sei die Verjährungsfrist unterbrochen worden und erneut bis am 3. November 2009 gelaufen. Die Auffassung der Vorinstanz sei zu schützen, wenn sie ausführe, das Schreiben der Gläubigerin vom 13. Oktober 1999 (GB 3) zeige, dass sie damals von der Fälligkeit ihrer Forderung ausgegangen sei. 12.3 Schliesslich kritisiert der Schuldner die Ausführungen der Vorinstanz zum Streitwert. Es sei unzutreffend, wenn die Vorinstanz begründe, es handle sich bei den von der Gläubigerin geltend gemachten Zinsen um akzessorische Zinsen, welche bei der Streitwertberechnung ausser Acht zu lassen seien.