12. 12.1 In der Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2021 anerkennt der Schuldner die Schlussfolgerungen der Vorinstanz, wonach ein direkter Forderungsanspruch der Gläubigerin glaubhaft sei und er eine Tilgung der Forderung im Rahmen der Neuordnung des Aktionariats im Jahr 1999 nicht habe glaubhaft machen können. 12.2 Weiter macht der Schuldner geltend, dass gestützt auf Ziff. 2 und Ziff. 3 der Vereinbarung vom 31. Dezember 1979 der Gläubigerin ein fälliges, direktes Forderungsrecht zugestanden habe. Durch sein Schreiben vom 3. November 1999 sei die Verjährungsfrist unterbrochen worden und erneut bis am 3. November 2009 gelaufen.