Einer vorherigen Fälligkeit und damit auch vorherigen Tilgung habe er im Jahr 1999 nicht zugestimmt. Heute verfüge der Schuldner aus dem Nachlass seiner Mutter über die nötigen Mittel, weil die Erben L.________ bereits eine Liegenschaft verkauft hätten und weitere Verkäufe nicht auszuschliessen seien. Die Mutter des Schuldners sei im Jahr 2013 gestorben. Eine vergleichsweise Regelung der Erbteilung habe es erst im Jahr 2021 gegeben. Die zehnjährige Verjährungsfrist sei damit noch nicht abgelaufen.