11.3 Schliesslich wies die Gläubigerin darauf hin, dass die Mutter des Schuldners im Jahr 1999 75 Jahre alt gewesen sei. Der Schuldner habe in seiner Arresteinsprache darauf verwiesen, dass der Nachlass des Vaters zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig geteilt gewesen sei. Er habe aber zu Recht nicht geltend gemacht, ihm seien nach 1999 aus dem Nachlass des Vaters Mittel zugegangen, die eine Tilgung der Forderung ermöglicht hätten. Auch im Jahr 1999 habe er eine Regelung der Angelegenheit erst im Nachlass der Mutter gewollt. Einer vorherigen Fälligkeit und damit auch vorherigen Tilgung habe er im Jahr 1999 nicht zugestimmt.