Der Treuhänder habe vom Schuldner einen Regelungsvorschlag erbeten (nicht verlangt, wie die Vorinstanz unrichtig schreibe). Wenn in diesem Zeitpunkt die Leistung hätte verlangt werden können, wäre er mit Sicherheit mit anderen Worten und anderen Massnahmen an den Schuldner gelangt bzw. hätte nach der Antwort des Schuldners, die wenige Wochen darauf erfolgt sei, nachgehakt. 11.3 Schliesslich wies die Gläubigerin darauf hin, dass die Mutter des Schuldners im Jahr 1999 75 Jahre alt gewesen sei.