8 wären, hätte er Rechnung gestellt und förmlich gemahnt. Dann hätten neben den auflaufenden Zinsen zusätzlich Verzugszinsen erhoben werden können. Dies sei aber nicht die Absicht gewesen. Aufgrund der für den Schuldner sehr vorteilhaften Regelung aus dem Jahr 1979 habe dieser ohne Weiteres mit der Tilgung zuwarten dürfen, was er mit seiner Antwort vom 3. November 1999 (GB 4) auch getan habe. Der Treuhänder habe vom Schuldner einen Regelungsvorschlag erbeten (nicht verlangt, wie die Vorinstanz unrichtig schreibe).