Es sei auch klar, dass der Treuhänder 20 Jahre nach dem relevanten Vorgang der Maschinenentnahme nicht gewusst habe, wie er mit dieser seit Jahren in den Büchern der Gesellschaft fungierenden Forderung gegen einen in Übersee domizilierten Schuldner zu verfahren habe. Dass er unter diesen Umständen beim Schuldner zu eruieren versucht habe, ob eine Tilgung möglich sei, sei naheliegend. Daraus zu schliessen, damit sei quasi die Fälligkeit der Forderung erwirkt worden, sei unzutreffend. Dies habe nicht in seiner Macht gestanden. Wenn die Fälligstellung der Wille und der Plan gewesen