Dies sei unzutreffend. Es sei irrelevant, was ihr Treuhänder im Jahr 1999 gedacht habe. Massgebend – wie das Rechtsgutachten von Prof. I.________ zeige – sei die Auslegung der Vereinbarung aus dem Jahr 1979 ex tunc. Durch die Korrespondenz im Jahr 1999 sei die Vereinbarung weder abgeändert noch aufgehoben worden. Es sei auch klar, dass der Treuhänder 20 Jahre nach dem relevanten Vorgang der Maschinenentnahme nicht gewusst habe, wie er mit dieser seit Jahren in den Büchern der Gesellschaft fungierenden Forderung gegen einen in Übersee domizilierten Schuldner zu verfahren habe.