Genauso sei es im vorliegenden Fall. Die Teilung des väterlichen Nachlasses sei wegen mangelnder liquider Mittel nicht vollzogen worden und die effektive finanzielle Auseinandersetzung sei erst heute im Nachlass der zweitverstorbenen Mutter erfolgt. 11.2 Weiter macht die Gläubigerin geltend, dass die Vorinstanz aufgrund des Schreibens ihres damaligen Treuhänders vom 13. Oktober 1999 (GB 3) zum Schluss gekommen sei, dass sie damals angenommen habe, die Forderung sei fällig und bei der vom Schuldner erwähnten Möglichkeit, die Schuld vom Erbe abzuziehen, handle es sich nur um eine Erfüllungsmodalität. Dies sei unzutreffend.