In Familienunternehmen mit hohem Kapitalbedarf sei es durchaus üblich, dass die «Ausmarchung» am Schluss erfolge, d.h. beim Tod des zweitversterbenden Elternteils. Beim Tod des erstversterbenden Elternteils, d.h. in einem Zeitpunkt, in welchem es noch die güter- und erbrechtlichen Ansprüche des überlebenden Ehepartners zu berücksichtigen gelte, sei in der Regel nicht ansatzweise genügend Liquidität vorhanden, um einerseits den Nachlass zu teilen und andererseits den Betrieb in der Familie zu erhalten. Genauso sei es im vorliegenden Fall.