___ gemeint und nicht – wie vom Schuldner behauptet – derjenige des 1967 verstorbenen Vaters. Da im umstrittenen Dokument nicht konkret diejenige Erbschaft bezeichnet werde, die der Schuldner gemeint habe und sich dadurch Unklarheiten ergeben würden, habe sich der Schuldner dies als Verfasser der Vereinbarung aufgrund der Unklarheitsregel entgegenhalten zu lassen. In Familienunternehmen mit hohem Kapitalbedarf sei es durchaus üblich, dass die «Ausmarchung» am Schluss erfolge, d.h. beim Tod des zweitversterbenden Elternteils.