11. 11.1 In der Beschwerde rügt die Gläubigerin, dass die Einrede der Verjährung von der Vorinstanz geschützt werde, weil sie fälschlicherweise davon ausgehe, die Forderung sei bereits ab 1999 fällig gewesen. Dies entspreche nicht einer korrekten Auslegung und Rechtsanwendung und sei dementsprechend bundesrechtswidrig. Im umstrittenen Dokument aus dem Jahr 1979 halte der Schuldner fest, der Betrag könne ihm von seinem Nachlass abgezogen werden. Es werde nicht genau bezeichnet, von welchem Nachlass die Summe von CHF 105'000.00 zuzüglich Zins abzuziehen sei.