Nachdem sich weder aus dem Gesetz noch aus der Natur des Rechtsverhältnisses ein späterer Fälligkeitszeitpunkt ergebe, sei von der sofortigen Fälligkeit der Forderung im Zeitpunkt der Erklärung am 31. Dezember 1979 auszugehen. Der Schuldner habe in seiner Einsprache anerkannt, dass die bereits laufende Verjährungsfrist durch das Schreiben vom 3. November 1999 unterbrochen worden sei und somit am 4. November 1999 neu zu laufen begonnen habe. Es gelte die zehnjährige Verjährungsfrist, welche am 4. November 2009 abgelaufen sei. Dass die