standen wäre, sei nicht behauptet worden. Die Gläubigerin habe die Forderung damit nicht erst beim Tod der Mutter des Schuldners geltend gemacht. Daraus lasse sich schliessen, dass auch die Gläubigerin zum damaligen Zeitpunkt von ihrer Berechtigung, die Leistung zu verlangen und damit von der Fälligkeit der Forderung ausgegangen sei. Nach dem Gesagten sei die Abrede bezüglich eines späteren Fälligkeitstermins zwischen den Parteien nicht (mehr) glaubhaft. Nachdem sich weder aus dem Gesetz noch aus der Natur des Rechtsverhältnisses ein späterer Fälligkeitszeitpunkt ergebe, sei von der sofortigen Fälligkeit der Forderung im Zeitpunkt der Erklärung am 31. Dezember 1979 auszugehen.