ergebe sich aus dem Schreiben vom 13. Oktober 1999 (GB 3). Entgegen der Auffassung der Gläubigerin weise der Treuhänder der Gläubigerin darin nicht einzig auf die noch offene Schuld hin, sondern verlange einen Vorschlag zur Regelung dieses Punktes. Die Aufforderung im Schreiben vom 13. Oktober 1999 gehe über den blossen Hinweis auf die Leistungsberechtigung des Schuldners hinaus. Diese habe der Schuldner als Geltendmachung der Forderung verstehen dürfen und müssen. Aus dem Antwortschreiben vom 3. November 1999 ergebe sich, dass diese Aufforderung auch so verstanden worden sei. Dass das Schreiben vom 13. Oktober 1999 im Zusammenhang mit der Erbteilung des Vaters oder der Mutter ge-