Die Frage könne vorliegend jedoch offengelassen werden. Die Formulierungen in der Erklärung vom 31. Dezember 1979 sowie im Antwortschreiben des Schuldners vom 3. November 1999 liessen darauf schliessen, dass zumindest der Schuldner die Anrechnung an den Erbteil als blosse Erfüllungsmodalität (nebst weiteren, so z.B. die Beteiligung der Gläubigerin im Unternehmen in Brasilien, die Rückzahlung sowie die Begleichung im Rahmen der Neuorganisation des Aktionariats) und nicht als Festlegung eines späteren Fälligkeitstermins verstanden habe. Dass auch die Gläubigerin die Anrechnung an den Erbteil als Erfüllungsmodalität und nicht nur als Regelung der späteren Fälligkeit verstanden habe,