Aus dem Wortlaut der Erklärung und den Vorbringen der Parteien hinsichtlich der Umstände im Zeitpunkt der Erklärung liessen sich keine weiteren Elemente entnehmen, die für die eine oder andere Variante sprächen. Das Auslassen der Bezeichnung könne auch so verstanden werden, dass die Anrechnung sowohl bezüglich der Erbschaft des Vaters als auch bezüglich der Erbschaft der Mutter hätte erfolgen können. Die Frage könne vorliegend jedoch offengelassen werden.