Damit sei nicht ausgeschlossen, dass sich der damalige Wille der Parteien bzw. des erklärenden Schuldners auf die Anrechnung mit dem Erbteil am Nachlass des Vaters bezogen habe. Umgekehrt lasse sich aufgrund des damaligen Alters der Mutter nicht ohne Weiteres ausschliessen, dass die Anrechnung auch am Erbanteil des Schuldners am Nachlass der Mutter habe erfolgen dürfen. Aus dem Wortlaut der Erklärung und den Vorbringen der Parteien hinsichtlich der Umstände im Zeitpunkt der Erklärung liessen sich keine weiteren Elemente entnehmen, die für die eine oder andere Variante sprächen.