6 sem Zeitpunkt bloss erfüllbar gewesen sei. Wie vom Schuldner eingewendet, werde in der Erklärung aus dem Jahr 1979 jedoch nicht ausdrücklich festgehalten, mit welchem Erbanteil des Schuldners die Anrechnung erfolgen könne. Die Ausführungen des Schuldners, wonach die Erbschaft des Vaters im Dezember 1979 noch nicht verteilt gewesen sei, sei von der Gläubigerin nicht bestritten worden. Damit sei nicht ausgeschlossen, dass sich der damalige Wille der Parteien bzw. des erklärenden Schuldners auf die Anrechnung mit dem Erbteil am Nachlass des Vaters bezogen habe.