10.3 Schliesslich wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Schuldner die Verjährungseinrede erhoben habe. Um den Eintritt der Verjährung zu prüfen, sei vorab zu klären, wann die Arrestforderung fällig geworden sei. Eine explizite Regelung des Fälligkeitstermins enthalte die Erklärung vom 31. Dezember 1979 nicht. Die Gläubigerin knüpfe die Fälligkeit der Forderung zeitlich an die Erbteilung hinsichtlich des Nachlasses der Mutter des Schuldners und mache geltend, dass die Forderung vor die-