Der Schuldner habe im selben Schreiben eine Regelung der noch offenen Schuld im Rahmen der Neuorganisation des Aktionariats der Gläubigerin vorgeschlagen. Ein direkter Forderungsanspruch der Gläubigerin gegenüber dem Schuldner sei vor diesem Hintergrund glaubhaft. 10.2 Weiter führte die Vorinstanz aus, dass der Schuldner in der Arresteinsprache geltend mache, dass die Forderung bereits im Rahmen der Neuorganisation des Aktionariats (Gründung der Holding, d.h. der J.________ SA) der Gläubigerin getilgt worden sei. Aus den eingereichten Belegen ergäben sich jedoch keine genügenden Anhaltpunkte für eine Tilgung der Forderung.