Die Ausführungen des Schuldners hinsichtlich der Begleichung der Forderung in seinem Antwortschreiben vom 3. November 1999 an die Revisionsstelle der Gläubigerin (GB 4) liessen allerdings darauf schliessen, dass er die Möglichkeit einer direkten Rückzahlung nicht per se ausgeschlossen habe, sondern bis zu diesem Datum aus wirtschaftlichen Gründen nicht dazu in der Lage gewesen sei. Der Schuldner habe im selben Schreiben eine Regelung der noch offenen Schuld im Rahmen der Neuorganisation des Aktionariats der Gläubigerin vorgeschlagen.