Tatsächlich finde sich in den eingereichten Unterlagen nirgends eine solche Zahlungsverpflichtung. Die Ausführungen des Schuldners hinsichtlich der Begleichung der Forderung in seinem Antwortschreiben vom 3. November 1999 an die Revisionsstelle der Gläubigerin (GB 4) liessen allerdings darauf schliessen, dass er die Möglichkeit einer direkten Rückzahlung nicht per se ausgeschlossen habe, sondern bis zu diesem Datum aus wirtschaftlichen Gründen nicht dazu in der Lage gewesen sei.