10. 10.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass nicht klar sei, ob der Schuldner ein direktes Forderungsrecht der Gläubigerin bestreite, da er geltend mache, dass er nie eine Rückzahlung in bar versprochen habe. Tatsächlich finde sich in den eingereichten Unterlagen nirgends eine solche Zahlungsverpflichtung.