Es ist unbestritten, dass der Schuldner die Maschinen zum Anrechnungswert von CHF 105'000.00 übernommen und sich verpflichtet hat, diesen Betrag nebst Zins zu 5 % ab dem 1. Juli 1980 zurückzuerstatten. Als Erfüllungsmodus der Rückerstattung sieht die Erklärung des Schuldners vom 31. Dezember 1979 (Gesuchsbeilage [GB] 2) die Anrechnung an seinen zukünftigen Erbteil («son héritage») oder eine Beteiligung der Gläubigerin am Unternehmen in Brasilien vor.