9. Ausgangslage der vorliegenden Auseinandersetzung bildet eine Forderung der Gläubigerin gegen den Schuldner. Die Forderung basiert auf der Tatsache, dass der Schuldner im Jahr 1979 Maschinen der Gläubigerin nach Brasilien mitgenommen hat, wohin er ausgewandert ist. Es ist unbestritten, dass der Schuldner die Maschinen zum Anrechnungswert von CHF 105'000.00 übernommen und sich verpflichtet hat, diesen Betrag nebst Zins zu 5 % ab dem 1. Juli 1980 zurückzuerstatten.