5 (rechtliche) Parteistandpunkte. Somit fällt das Gutachten nicht unter die Novenschranke und kann im oberinstanzlichen Verfahren berücksichtigt werden. Die Berücksichtigung dieses Gutachtens verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör des Schuldners nicht. Es ist Bestandteil der rechtlichen Ausführungen der Gläubigerin und der Schuldner hatte im Rahmen der Beschwerdeantwort Gelegenheit, sich dazu zu äussern. III.