3. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00 werden der gesuchstellenden Partei auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet. 4. Die gesuchstellende Partei hat der gesuchsgegnerischen Partei eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird nach Eingang der Kostennote der gesuchsgegnerischen Partei mit separatem Kostenentscheid festgesetzt. 5. (Aufforderung zur Einreichung der Kostennote) 6. (Eröffnungsformel)