2. Am 25. November 2021 entschied die Vorinstanz Folgendes (pag. 100 ff.): 1. Das vorliegende Verfahren wird bezüglich des den Anteil von 61/240 am als Darlehen bei der Einwohnergemeinde E.________ hinterlegten Verkaufserlös des Grundstücks E.________ (Ortschaft) Gbbl.-Nr. ________ von 61/240 übersteigenden Arrests als erledigt abgeschrieben. Der Arrestbefehl ist in diesem Umfang aufzuheben. 2. Die Einsprache wird gutgeheissen und der Arrestbefehl vom 08.07.2021 im Verfahren CIV 21 2926 wird aufgehoben.