1.4 Innert einmal gewährter Fristerstreckung begründete der Schuldner mit Eingabe vom 23. August 2021 die am 4. August 2021 erhobene Einsprache und beantragte die Aufhebung des Arrestbefehls vom 8. Juli 2021 (pag. 53 ff.). 1.5 Mit Eingabe vom 31. August 2021 (pag. 71 ff.) beschränkte die Gläubigerin ihr Arrestgesuch wie folgt: Es sei das Arrestgesuch vom 7. Juli 2021 auf nachfolgende Vermögensgegenstände zu beschränken: - die Miteigentumsanteile von 61/480 des Gesuchsgegners an den Liegenschaften F.________ (Ortschaft) Gbbl.-Nrn. ________, ________ und ________, G.________(Ortschaft) Gbbl.- Nr.