_ (Ortschaft) Gbbl. Nr. ________. 1.2 Am 4. August 2021 erhob der Schuldner Arresteinsprache. Er ersuchte um Zustellung der Verfahrensakten und um Ansetzung einer Frist zur Begründung der Einsprache (pag. 35). 1.3 Mit Verfügung vom 5. August 2021 (pag. 38 f.) stellte die Vorinstanz dem Schuldner die Verfahrensakten zu und setzte ihm eine Frist von 14 Tagen an, um eine Begründung zur Arresteinsprache einzureichen. 1.4 Innert einmal gewährter Fristerstreckung begründete der Schuldner mit Eingabe vom 23. August 2021 die am 4. August 2021 erhobene Einsprache und beantragte die Aufhebung des Arrestbefehls vom 8. Juli 2021 (pag.