Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Zivilkammer 2e Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 21 568 Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. April 2022 Besetzung Oberrichter D. Bähler (Referent), Oberrichterin Grütter und Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiberin Peng Verfahrensbeteiligte A.________ SA vertreten durch Fürsprecher B.________ (Arrest)-Einsprachegegnerin/Beschwerdeführerin/Gläubigerin gegen C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ (Arrest)-Einsprecher/Beschwerdegegner/Schuldner Gegenstand Einsprache gegen Arrestbefehl Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 25. November 2021 (CIV 21 3321) Regeste: Verjährung der Arrestforderung Bestimmung des Fälligkeitszeitpunkts der Arrestforderung durch Vertragsauslegung (E. 15 f.). 2 Erwägungen: I. 1. 1.1 Gestützt auf das Arrestgesuch der A.________ SA (nachfolgend: Gläubigerin) er- liess das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) am 8. Juli 2021 einen auf den Schuldner C.________ (nachfolgend: Schuldner) lautenden Ar- restbefehl für die Arrestforderung von CHF 105'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 1980. Als federführend bezeichnete es das Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Biel/Bienne (pag. 19 ff.). Gemäss Arresturkunde vom 30. Juli 2021 (Beilage 2 zur Arresteinsprache) wurden gestützt auf den Arrestbefehl folgende Gegenstände verarrestiert: - Anteil des Schuldners von 13/48 des als Darlehen bei der Einwohnergemeinde E.________ hinterlegten Verkaufserlöses des Grundstücks E.________ (Orts- chaft) Gbbl. Nr. ________; - Miteigentumsanteile des Schuldners von je 1/10 an den Grundstücken F.________ (Ortschaft) Gbbl. Nrn. ________, ________, ________ sowie G.________ (Ortschaft) Gbbl. Nr. ________; - Miteigentumsanteil des Schuldners von 1/5 am Grundstück H.________ (Orts- chaft) Gbbl. Nr. ________. 1.2 Am 4. August 2021 erhob der Schuldner Arresteinsprache. Er ersuchte um Zustel- lung der Verfahrensakten und um Ansetzung einer Frist zur Begründung der Ein- sprache (pag. 35). 1.3 Mit Verfügung vom 5. August 2021 (pag. 38 f.) stellte die Vorinstanz dem Schuld- ner die Verfahrensakten zu und setzte ihm eine Frist von 14 Tagen an, um eine Begründung zur Arresteinsprache einzureichen. 1.4 Innert einmal gewährter Fristerstreckung begründete der Schuldner mit Eingabe vom 23. August 2021 die am 4. August 2021 erhobene Einsprache und beantragte die Aufhebung des Arrestbefehls vom 8. Juli 2021 (pag. 53 ff.). 1.5 Mit Eingabe vom 31. August 2021 (pag. 71 ff.) beschränkte die Gläubigerin ihr Ar- restgesuch wie folgt: Es sei das Arrestgesuch vom 7. Juli 2021 auf nachfolgende Vermögensgegenstände zu beschränken: - die Miteigentumsanteile von 61/480 des Gesuchsgegners an den Liegenschaften F.________ (Ortschaft) Gbbl.-Nrn. ________, ________ und ________, G.________(Ortschaft) Gbbl.- Nr. ________, - die Miteigentumsanteile von 57/240 [recte: 61/240] des Gesuchsgegners an der Liegenschaft H.________(Ortschaft) Gbbl.-Nr. ________ sowie - der Anteil von 61/240 des Gesuchsgegners am Darlehen, welches der Einwohnergemeinde E.________ am Verkaufserlös im Betrag von CHF 585'000.00 von E.________ (Ortschaft) Gbbl.- Nr. ________ gewährt wurde. 3 1.6 Innert zweimal gewährter Fristerstreckung reichte die Gläubigerin am 16. Septem- ber 2021 ihre Stellungnahme zur Arresteinsprache ein und stellte folgende Rechts- begehren (pag. 84 ff.): 1. Die Rechtsbegehren des Einsprechers gemäss begründeter Einsprache vom 23. August 2021 seien vollumfänglich abzuweisen. 2. Der Arrestbefehl des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 8. Juli 2021 sei unter Berück- sichtigung der Beschränkung des Gesuchs um Arrestbewilligung vom 31. August 2021 vollum- fänglich zu bestätigen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - 2. Am 25. November 2021 entschied die Vorinstanz Folgendes (pag. 100 ff.): 1. Das vorliegende Verfahren wird bezüglich des den Anteil von 61/240 am als Darlehen bei der Einwohnergemeinde E.________ hinterlegten Verkaufserlös des Grundstücks E.________ (Ortschaft) Gbbl.-Nr. ________ von 61/240 übersteigenden Arrests als erledigt abgeschrieben. Der Arrestbefehl ist in diesem Umfang aufzuheben. 2. Die Einsprache wird gutgeheissen und der Arrestbefehl vom 08.07.2021 im Verfahren CIV 21 2926 wird aufgehoben. 3. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00 werden der gesuchstellenden Partei auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet. 4. Die gesuchstellende Partei hat der gesuchsgegnerischen Partei eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird nach Eingang der Kostennote der gesuchsgegnerischen Partei mit separa- tem Kostenentscheid festgesetzt. 5. (Aufforderung zur Einreichung der Kostennote) 6. (Eröffnungsformel) 3. Gegen diesen Entscheid erhob die Gläubigerin mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 (Postaufgabe am selben Tag) Beschwerde. Sie stellte folgende Rechtsbegehren (pag. 126 ff.): 1. Das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 25. November 2021 (Geschäfts- Nr. CIV 21 3321) sei aufzuheben und die Arresteinsprache des Beschwerdegegners vom 4. Au- gust 2021 bzw. vom 23. August 2021 sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten des Beschwerdegeg- ners. Prozessualer Antrag: 1. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 (pag. 141 ff.) hiess die Verfahrensleitung den Antrag um Aufschub der Vollstreckbarkeit gut. 5. In seiner Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2021 (pag. 146 ff.) verlangte der Schuldner die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 4 6. Mit Entscheid vom 15. Dezember 2021 (pag. 157 ff.) setzte die Vorinstanz die gemäss Ziff. 4 des Entscheids vom 25. November 2021 von der Gläubigerin an den Schuldner zu bezahlende Parteientschädigung auf CHF 10'145.55 (inkl. Auslagen und MWST) fest. II. 7. 7.1 Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) angefochten werden (Art. 278 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Die Beschwerde erweist sich somit als zulässiges Rechtsmittel (Art. 319 Bst. b Ziff. 1 ZPO). 7.2 Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Beurteilung der mit Beschwerde weitergezogenen Streitigkeit in jeder Hinsicht zuständig (Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Ent- scheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Ge- setzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 7.3 Die Gläubigerin leistete den einverlangten Kostenvorschuss von CHF 1’500.00 fristgerecht (Art. 59 Abs. 2 Bst. f i.V.m. Art. 98 ZPO). 7.4 Die Gläubigerin erhob mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 fristgerecht Beschwerde (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO). 7.5 Auf die form- und fristgerechte Beschwerde kann somit eingetreten werden. 8. 8.1 Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensicht- lich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vom Grundsatz, wonach im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO, sog. striktes Noven- verbot), behält die ZPO Ausnahmen vor (Art. 326 Abs. 2 ZPO). Eine solche Aus- nahme findet sich in Art. 278 Abs. 3 SchKG für das Arresteinspracheverfahren vor oberer Instanz. Danach können in der Beschwerde gegen den Einspracheent- scheid vor der Rechtsmittelinstanz «neue Tatsachen» vorgebracht werden. Damit sind sowohl echte als auch unechte Noven gemeint. In analoger Anwendung von Art. 317 Abs. 1 ZPO werden unechte Noven jedoch nur berücksichtigt, wenn hin- reichende Entschuldigungsgründe für die Verspätung geltend gemacht werden (BGE 145 IIII 324 E. 6.6.4 S. 342 f.). 8.2 Die Gläubigerin hat zur Frage der Verjährung der Arrestforderung ein Gutachten bei Prof. Dr. iur. I.________ eingeholt. Dieses Gutachten reicht sie als Beschwer- debeilage (BB) 3 vor oberer Instanz ein. Bei diesem Gutachten handelt es sich nicht um ein Beweismittel, sondern um ein Rechtsgutachten und damit um blosse 5 (rechtliche) Parteistandpunkte. Somit fällt das Gutachten nicht unter die Noven- schranke und kann im oberinstanzlichen Verfahren berücksichtigt werden. Die Berücksichtigung dieses Gutachtens verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör des Schuldners nicht. Es ist Bestandteil der rechtlichen Ausführungen der Gläubi- gerin und der Schuldner hatte im Rahmen der Beschwerdeantwort Gelegenheit, sich dazu zu äussern. III. 9. Ausgangslage der vorliegenden Auseinandersetzung bildet eine Forderung der Gläubigerin gegen den Schuldner. Die Forderung basiert auf der Tatsache, dass der Schuldner im Jahr 1979 Maschinen der Gläubigerin nach Brasilien mitgenom- men hat, wohin er ausgewandert ist. Es ist unbestritten, dass der Schuldner die Maschinen zum Anrechnungswert von CHF 105'000.00 übernommen und sich ver- pflichtet hat, diesen Betrag nebst Zins zu 5 % ab dem 1. Juli 1980 zurückzuerstat- ten. Als Erfüllungsmodus der Rückerstattung sieht die Erklärung des Schuldners vom 31. Dezember 1979 (Gesuchsbeilage [GB] 2) die Anrechnung an seinen zukünftigen Erbteil («son héritage») oder eine Beteiligung der Gläubigerin am Un- ternehmen in Brasilien vor. 10. 10.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass nicht klar sei, ob der Schuldner ein direktes Forderungsrecht der Gläubigerin bestreite, da er geltend mache, dass er nie eine Rückzahlung in bar versprochen habe. Tatsächlich finde sich in den eingereichten Unterlagen nirgends eine solche Zahlungsverpflichtung. Die Ausführungen des Schuldners hinsichtlich der Begleichung der Forderung in seinem Antwortschreiben vom 3. November 1999 an die Revisionsstelle der Gläu- bigerin (GB 4) liessen allerdings darauf schliessen, dass er die Möglichkeit einer di- rekten Rückzahlung nicht per se ausgeschlossen habe, sondern bis zu diesem Da- tum aus wirtschaftlichen Gründen nicht dazu in der Lage gewesen sei. Der Schuld- ner habe im selben Schreiben eine Regelung der noch offenen Schuld im Rahmen der Neuorganisation des Aktionariats der Gläubigerin vorgeschlagen. Ein direkter Forderungsanspruch der Gläubigerin gegenüber dem Schuldner sei vor diesem Hintergrund glaubhaft. 10.2 Weiter führte die Vorinstanz aus, dass der Schuldner in der Arresteinsprache gel- tend mache, dass die Forderung bereits im Rahmen der Neuorganisation des Akti- onariats (Gründung der Holding, d.h. der J.________ SA) der Gläubigerin getilgt worden sei. Aus den eingereichten Belegen ergäben sich jedoch keine genügen- den Anhaltpunkte für eine Tilgung der Forderung. 10.3 Schliesslich wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Schuldner die Verjährungsein- rede erhoben habe. Um den Eintritt der Verjährung zu prüfen, sei vorab zu klären, wann die Arrestforderung fällig geworden sei. Eine explizite Regelung des Fällig- keitstermins enthalte die Erklärung vom 31. Dezember 1979 nicht. Die Gläubigerin knüpfe die Fälligkeit der Forderung zeitlich an die Erbteilung hinsichtlich des Nach- lasses der Mutter des Schuldners und mache geltend, dass die Forderung vor die- 6 sem Zeitpunkt bloss erfüllbar gewesen sei. Wie vom Schuldner eingewendet, wer- de in der Erklärung aus dem Jahr 1979 jedoch nicht ausdrücklich festgehalten, mit welchem Erbanteil des Schuldners die Anrechnung erfolgen könne. Die Ausführun- gen des Schuldners, wonach die Erbschaft des Vaters im Dezember 1979 noch nicht verteilt gewesen sei, sei von der Gläubigerin nicht bestritten worden. Damit sei nicht ausgeschlossen, dass sich der damalige Wille der Parteien bzw. des er- klärenden Schuldners auf die Anrechnung mit dem Erbteil am Nachlass des Vaters bezogen habe. Umgekehrt lasse sich aufgrund des damaligen Alters der Mutter nicht ohne Weiteres ausschliessen, dass die Anrechnung auch am Erbanteil des Schuldners am Nachlass der Mutter habe erfolgen dürfen. Aus dem Wortlaut der Erklärung und den Vorbringen der Parteien hinsichtlich der Umstände im Zeitpunkt der Erklärung liessen sich keine weiteren Elemente entnehmen, die für die eine oder andere Variante sprächen. Das Auslassen der Bezeichnung könne auch so verstanden werden, dass die Anrechnung sowohl bezüglich der Erbschaft des Va- ters als auch bezüglich der Erbschaft der Mutter hätte erfolgen können. Die Frage könne vorliegend jedoch offengelassen werden. Die Formulierungen in der Erklärung vom 31. Dezember 1979 sowie im Antworts- chreiben des Schuldners vom 3. November 1999 liessen darauf schliessen, dass zumindest der Schuldner die Anrechnung an den Erbteil als blosse Erfüllungsmo- dalität (nebst weiteren, so z.B. die Beteiligung der Gläubigerin im Unternehmen in Brasilien, die Rückzahlung sowie die Begleichung im Rahmen der Neuorganisation des Aktionariats) und nicht als Festlegung eines späteren Fälligkeitstermins ver- standen habe. Dass auch die Gläubigerin die Anrechnung an den Erbteil als Erfül- lungsmodalität und nicht nur als Regelung der späteren Fälligkeit verstanden habe, ergebe sich aus dem Schreiben vom 13. Oktober 1999 (GB 3). Entgegen der Auf- fassung der Gläubigerin weise der Treuhänder der Gläubigerin darin nicht einzig auf die noch offene Schuld hin, sondern verlange einen Vorschlag zur Regelung dieses Punktes. Die Aufforderung im Schreiben vom 13. Oktober 1999 gehe über den blossen Hinweis auf die Leistungsberechtigung des Schuldners hinaus. Diese habe der Schuldner als Geltendmachung der Forderung verstehen dürfen und müssen. Aus dem Antwortschreiben vom 3. November 1999 ergebe sich, dass die- se Aufforderung auch so verstanden worden sei. Dass das Schreiben vom 13. Ok- tober 1999 im Zusammenhang mit der Erbteilung des Vaters oder der Mutter ge- standen wäre, sei nicht behauptet worden. Die Gläubigerin habe die Forderung damit nicht erst beim Tod der Mutter des Schuldners geltend gemacht. Daraus las- se sich schliessen, dass auch die Gläubigerin zum damaligen Zeitpunkt von ihrer Berechtigung, die Leistung zu verlangen und damit von der Fälligkeit der Forderung ausgegangen sei. Nach dem Gesagten sei die Abrede bezüglich eines späteren Fälligkeitstermins zwischen den Parteien nicht (mehr) glaubhaft. Nachdem sich weder aus dem Gesetz noch aus der Natur des Rechtsverhältnisses ein späterer Fälligkeitszeitpunkt ergebe, sei von der sofortigen Fälligkeit der Forderung im Zeit- punkt der Erklärung am 31. Dezember 1979 auszugehen. Der Schuldner habe in seiner Einsprache anerkannt, dass die bereits laufende Ver- jährungsfrist durch das Schreiben vom 3. November 1999 unterbrochen worden sei und somit am 4. November 1999 neu zu laufen begonnen habe. Es gelte die zehn- jährige Verjährungsfrist, welche am 4. November 2009 abgelaufen sei. Dass die 7 Gläubigerin während der laufenden Verjährungsfrist keine weiteren Unterbre- chungshandlungen unternommen habe, sei von ihr sinngemäss bestätigt worden, da sie ausführe, dass diese auch nicht nötig gewesen seien. 11. 11.1 In der Beschwerde rügt die Gläubigerin, dass die Einrede der Verjährung von der Vorinstanz geschützt werde, weil sie fälschlicherweise davon ausgehe, die Forde- rung sei bereits ab 1999 fällig gewesen. Dies entspreche nicht einer korrekten Aus- legung und Rechtsanwendung und sei dementsprechend bundesrechtswidrig. Im umstrittenen Dokument aus dem Jahr 1979 halte der Schuldner fest, der Betrag könne ihm von seinem Nachlass abgezogen werden. Es werde nicht genau be- zeichnet, von welchem Nachlass die Summe von CHF 105'000.00 zuzüglich Zins abzuziehen sei. Aus der sich auf die Zukunft beziehenden Formulierung, dass ab Juli 1980 ein Zins addiert werden müsse (Futur), ergebe sich, dass es sich um eine (erst) zu erwartende Erbschaft handle. Es sei der künftige Nachlass der Mutter des Schuldners, der im Jahr 2013 verstorbenen K.________ gemeint und nicht – wie vom Schuldner behauptet – derjenige des 1967 verstorbenen Vaters. Da im um- strittenen Dokument nicht konkret diejenige Erbschaft bezeichnet werde, die der Schuldner gemeint habe und sich dadurch Unklarheiten ergeben würden, habe sich der Schuldner dies als Verfasser der Vereinbarung aufgrund der Unklarheitsregel entgegenhalten zu lassen. In Familienunternehmen mit hohem Kapitalbedarf sei es durchaus üblich, dass die «Ausmarchung» am Schluss erfolge, d.h. beim Tod des zweitversterbenden Elternteils. Beim Tod des erstversterbenden Elternteils, d.h. in einem Zeitpunkt, in welchem es noch die güter- und erbrechtlichen Ansprüche des überlebenden Ehepartners zu berücksichtigen gelte, sei in der Regel nicht ansatz- weise genügend Liquidität vorhanden, um einerseits den Nachlass zu teilen und andererseits den Betrieb in der Familie zu erhalten. Genauso sei es im vorliegen- den Fall. Die Teilung des väterlichen Nachlasses sei wegen mangelnder liquider Mittel nicht vollzogen worden und die effektive finanzielle Auseinandersetzung sei erst heute im Nachlass der zweitverstorbenen Mutter erfolgt. 11.2 Weiter macht die Gläubigerin geltend, dass die Vorinstanz aufgrund des Schrei- bens ihres damaligen Treuhänders vom 13. Oktober 1999 (GB 3) zum Schluss ge- kommen sei, dass sie damals angenommen habe, die Forderung sei fällig und bei der vom Schuldner erwähnten Möglichkeit, die Schuld vom Erbe abzuziehen, hand- le es sich nur um eine Erfüllungsmodalität. Dies sei unzutreffend. Es sei irrelevant, was ihr Treuhänder im Jahr 1999 gedacht habe. Massgebend – wie das Rechts- gutachten von Prof. I.________ zeige – sei die Auslegung der Vereinbarung aus dem Jahr 1979 ex tunc. Durch die Korrespondenz im Jahr 1999 sei die Vereinba- rung weder abgeändert noch aufgehoben worden. Es sei auch klar, dass der Treuhänder 20 Jahre nach dem relevanten Vorgang der Maschinenentnahme nicht gewusst habe, wie er mit dieser seit Jahren in den Büchern der Gesellschaft fun- gierenden Forderung gegen einen in Übersee domizilierten Schuldner zu verfahren habe. Dass er unter diesen Umständen beim Schuldner zu eruieren versucht habe, ob eine Tilgung möglich sei, sei naheliegend. Daraus zu schliessen, damit sei quasi die Fälligkeit der Forderung erwirkt worden, sei unzutreffend. Dies habe nicht in seiner Macht gestanden. Wenn die Fälligstellung der Wille und der Plan gewesen 8 wären, hätte er Rechnung gestellt und förmlich gemahnt. Dann hätten neben den auflaufenden Zinsen zusätzlich Verzugszinsen erhoben werden können. Dies sei aber nicht die Absicht gewesen. Aufgrund der für den Schuldner sehr vorteilhaften Regelung aus dem Jahr 1979 habe dieser ohne Weiteres mit der Tilgung zuwarten dürfen, was er mit seiner Antwort vom 3. November 1999 (GB 4) auch getan habe. Der Treuhänder habe vom Schuldner einen Regelungsvorschlag erbeten (nicht ver- langt, wie die Vorinstanz unrichtig schreibe). Wenn in diesem Zeitpunkt die Leis- tung hätte verlangt werden können, wäre er mit Sicherheit mit anderen Worten und anderen Massnahmen an den Schuldner gelangt bzw. hätte nach der Antwort des Schuldners, die wenige Wochen darauf erfolgt sei, nachgehakt. 11.3 Schliesslich wies die Gläubigerin darauf hin, dass die Mutter des Schuldners im Jahr 1999 75 Jahre alt gewesen sei. Der Schuldner habe in seiner Arresteinspra- che darauf verwiesen, dass der Nachlass des Vaters zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig geteilt gewesen sei. Er habe aber zu Recht nicht geltend gemacht, ihm seien nach 1999 aus dem Nachlass des Vaters Mittel zugegangen, die eine Tilgung der Forderung ermöglicht hätten. Auch im Jahr 1999 habe er eine Regelung der Angelegenheit erst im Nachlass der Mutter gewollt. Einer vorherigen Fälligkeit und damit auch vorherigen Tilgung habe er im Jahr 1999 nicht zugestimmt. Heute ver- füge der Schuldner aus dem Nachlass seiner Mutter über die nötigen Mittel, weil die Erben L.________ bereits eine Liegenschaft verkauft hätten und weitere Ver- käufe nicht auszuschliessen seien. Die Mutter des Schuldners sei im Jahr 2013 ge- storben. Eine vergleichsweise Regelung der Erbteilung habe es erst im Jahr 2021 gegeben. Die zehnjährige Verjährungsfrist sei damit noch nicht abgelaufen. 12. 12.1 In der Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2021 anerkennt der Schuldner die Schlussfolgerungen der Vorinstanz, wonach ein direkter Forderungsanspruch der Gläubigerin glaubhaft sei und er eine Tilgung der Forderung im Rahmen der Neu- ordnung des Aktionariats im Jahr 1999 nicht habe glaubhaft machen können. 12.2 Weiter macht der Schuldner geltend, dass gestützt auf Ziff. 2 und Ziff. 3 der Ver- einbarung vom 31. Dezember 1979 der Gläubigerin ein fälliges, direktes Forde- rungsrecht zugestanden habe. Durch sein Schreiben vom 3. November 1999 sei die Verjährungsfrist unterbrochen worden und erneut bis am 3. November 2009 ge- laufen. Die Auffassung der Vorinstanz sei zu schützen, wenn sie ausführe, das Schreiben der Gläubigerin vom 13. Oktober 1999 (GB 3) zeige, dass sie damals von der Fälligkeit ihrer Forderung ausgegangen sei. 12.3 Schliesslich kritisiert der Schuldner die Ausführungen der Vorinstanz zum Streit- wert. Es sei unzutreffend, wenn die Vorinstanz begründe, es handle sich bei den von der Gläubigerin geltend gemachten Zinsen um akzessorische Zinsen, welche bei der Streitwertberechnung ausser Acht zu lassen seien. Die Gläubigerin verlan- ge die Bezahlung eines Betrags von CHF 105'000.00 zuzüglich 5 % Verzugszins seit dem 1. Juli 1980. In einem allfälligen Prosequierungsverfahren könne ein Ver- zugszins bei der Festlegung des Streitwerts unbeachtlich bleiben, nicht hingegen im vorliegenden Arrestverfahren. Wie die Gläubigerin in ihren Rechtsbegehren klar ausführe, verlange sie den Arrest auf Vermögensgegenständen «bis zur Deckung 9 der Arrestforderung von CHF 105'000.00 zzgl. kumulierten Zinsen zu 5% pro Jahr seit 1. Juli 1980». Die Gläubigerin verlange also nicht bloss die Verarrestierung von Aktiven in der Höhe von CHF 105'000.00, sondern sie verlange auch die Verarres- tierung der Verzugszinsforderung. Es handle sich dabei um einen Betrag von CHF 215'250.00 für die Verzugszinsen (vom 1. Juli 1980 bis zum 30. Juni 2021) zuzüg- lich die Grundforderung von CHF 105'000.00, insgesamt ausmachend CHF 320'250.00 im Zeitpunkt des Arrestgesuchs. Wenn die Rechtsmittelinstanz diesen Ausführungen zustimme und den Streitwert höher ansetze, habe dies zur Folge, dass die Parteikosten höher ausfallen würden. Im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerdeantwort habe die Vorinstanz das Honorar noch nicht bestimmt ge- habt. Falls die Rechtsmittelinstanz von einem höheren Streitwert ausgehe, so seien auch die erstinstanzlichen Parteikosten, basierend auf dem höheren Streitwert, zu taxieren. IV. 13. Im Beschwerdeverfahren ist zwischen den Parteien einzig noch umstritten, ob die Arrestforderung verjährt ist. 14. 14.1 Gemäss Art. 130 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (OR; SR 220) beginnt die Verjährung mit der Fälligkeit der Forderung. Um den vom Schuldner geltend gemachten Eintritt der Verjährung zu prüfen, ist vorab zu klären, wann die Arrestforderung fällig geworden ist. 14.2 Gemäss Art. 75 OR wird eine Forderung grundsätzlich sofort fällig, es sei denn, die Parteien hätten den Fälligkeitstermin durch Vertrag anders vereinbart oder die Fäl- ligkeit tritt durch die Natur des Rechtsverhältnisses nicht sofort ein. Es ist nicht notwendig, dass ein späterer Fälligkeitstermin kalendermässig exakt bestimmt wird. (ULRICH G. SCHROETER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, 7. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 75 OR). So können die Parteien beispielsweise die Fälligkeit einer Zahlung an die erfolgte Erbringung einer Gegenleistung knüpfen (Urteil des Bun- desgerichts 4A_432/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2). 15. 15.1 Für die Bestimmung des Fälligkeitszeitpunkts ist in erster Linie auf das Dokument vom 31. Dezember 1979 (GB 2) abzustellen. Dieses Schreiben vom 31. Dezember 1979 wurde auf dem Briefpapier der Gläubigerin verfasst und an diese adressiert. Es wurde mit Schreibmaschine am 31. Dezember 1979 geschrieben und am sel- ben Tag vom Schuldner unterschrieben («Lu et approuvé»). Durch diesen «Rah- men» bzw. dieses Layout wird deutlich, dass es sich um eine Vereinbarung zwi- schen dem Schuldner und der Gläubigerin handelt. Es wurden in diesem Schreiben folgende Bedingungen für die Transaktion der Maschinen festgelegt: 1) La somme de Frs. 105'000.-- peut être déduite sur mon héritage, mais un intérêt de 5 % par an devra y être cumulé à partir de juillet 1980. 10 2) La A.________ pourrait prendre une participation dans l’atelier crée au Brésil, mais les conditions de cette participation restent à discuter. 3) Au cas où les machines viennent vendues, un décompte sera fait selon la valeur de vente de machines au détail, mais la somme globale doit attendre au minimum la somme de Frs. 180'000.– (centquatrevingtmille francs suisses o/o), transport initial de F.________ (Ortschaft) à Sao Paulo y compris. 15.2 Besteht – wie im vorliegenden Fall – Uneinigkeit über den Inhalt eines Vertrags, ist das Rechtsgeschäft auszulegen. Der Inhalt des Vertrages bestimmt sich nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien (Art. 18 Abs. 1 OR). Die empiri- sche oder subjektive geht der normativen oder objektiven Vertragsauslegung vor. Wenn der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien unklar bleibt, sind zur Er- mittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusam- menhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und muss- ten. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht iso- liert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu prüfen sind. Dementspre- chend ist der von der erklärenden Person verfolgte Regelungszweck, wie ihn die erklärungsempfangende Person nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste, massgebend (BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666 mit Hinweisen). Vorliegend ist betreffend den Inhalt des Dokuments vom 31. Dezember 1979 der wirkliche Parteiwillen unbewiesen, so dass das Vertrauensprinzip heranzuziehen und zu eru- ieren ist, wie das Dokument im Hinblick auf die Frage des Fälligkeitszeitpunkts der Forderung nach den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste. 15.3 Wie die Gläubigerin in ihrer Beschwerde und Prof. I.________ in ihrem Rechtsgut- achten vom 5. Dezember 2021 (BB 3) korrekt ausführen, hat die Auslegung der Vereinbarung von 1979 ex tunc zu erfolgen. Es ist der Zeitpunkt des Vertrags- schlusses massgebend, weshalb nachträgliches Parteiverhalten bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung ist. Dieses Verhalten kann höchstens darauf schliessen lassen, wie die Parteien ihre Erklärungen tatsächlich verstanden haben (BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632 mit Hinweisen). Für die Ausle- gung nach dem Vertrauensprinzip spielt die Korrespondenz zwischen den Parteien im Jahr 1999 keine Rolle. Nach der Ermittlung des Inhalts der Vereinbarung von 1979 wird jedoch zu prüfen sein, ob die Parteien durch die Korrespondenz im Jahr 1999 diese Vereinbarung abgeändert haben (vgl. E. 16 unten). 15.4 Zunächst wird in Ziff. 1 des Dokuments vom 31. Dezember 1979 festgehalten, dass der Preis von CHF 105'000.00 von der Erbschaft des Schuldners abgezogen wer- den könne («peut être déduite»), jedoch ein Zins von 5 % jährlich ab Juli 1980 ad- diert werden müsse («devra y être cumulé»). Wie die Gläubigerin korrekt geltend macht, ergibt sich aus der Formulierung, dass ab Juli 1980 ein Zins addiert werden muss (Futur), dass es sich um eine (erst) zu erwartende Erbschaft handelt. Aus dem Wortlaut geht nicht hervor, auf welche zukünftig erwartete Erbschaft sich die Aussage bezieht. Der Zeitpunkt der Zahlung wird auf den Moment dieser Erbschaft festgesetzt. Ob damit der Zeitpunkt des Todes einer bestimmten Person oder erst der darauffolgende (wirkliche) Erhalt der Erbschaft bzw. des Erbanteils gemeint ist, 11 geht aus dem Wortlaut nicht exakt hervor. Nach Treu und Glauben kann jedoch nur Letzteres gemeint sein. Alles andere würde keinen Sinn ergeben. 15.5 In Ziff. 2 des Dokuments vom 31. Dezember 1979 wird die Möglichkeit einer Betei- ligung der Gläubigerin an dem Atelier in Brasilien – aber noch unter zu bestimmen- den Konditionen – angesprochen. Das verwendete conditionnel présent (Konjunk- tiv) und die Formulierung, dass die Bedingungen dann noch zu diskutieren sind, zeigt, dass dies eine Möglichkeit der Abgeltung der Forderung sein könnte («pour- rait prendre une participation dans l’atelier crée au Brésil, mais les conditions de cette participation restent à discuter»), aber nicht sein muss. 15.6 Ziff. 3 des Dokuments vom 31. Dezember 1979 nennt die Vorgehensweise für den potentiellen Fall des Verkaufs der Maschinen. In diesem Fall wird eine detaillierte Abrechnung («décompte») gestützt auf den Verkaufswert der Maschinen vorge- nommen. Geschuldet ist dann ein Mindestbetrag von CHF 180'000.00. 15.7 Aus dem Wortlaut des Dokuments vom 31. Dezember 1979 ergibt sich nach Mei- nung des Gerichts, dass der Fälligkeitszeitpunkt mit dem Erhalt der Erbschaft ein- tritt, sofern nicht vorher eine abweichende Regelung gemäss Ziff. 2 oder Ziff. 3 ge- troffen worden ist. Offengeblieben ist lediglich, welche Erbschaft mit «sur mon héri- tage» gemeint sein könnte. Der Vater des Schuldners starb bereits im Jahr 1967 (vgl. Rz. 20 der Beschwerde, pag. 133). Ausserdem ist unbestritten, dass dessen Nachlass im Zeitpunkt des Vertrags noch nicht geteilt war. Die Mutter des Schuld- ners, K.________, war 1979 55 Jahre alt (vgl. GB 9). Aufgrund der gesamten Um- stände und der Interessenlage der Parteien ist davon auszugehen, dass mit «mon héritage» weder explizit der Erhalt des Erbanteils betreffend den Nachlass des Va- ters noch der Erhalt des Erbanteils betreffend den Nachlass der Mutter gemeint ist. Stattdessen ist das Dokument vom 31. Dezember 1979 so zu verstehen, dass die Forderung fällig wird, sobald der Schuldner Geld aus einer Erbschaft bekommt bzw. sobald er seinen Erbanteil aus einem Nachlass erhält. Die Teilung des väterli- chen Nachlasses wurde mangels liquider Mittel gar nicht vollzogen (vgl. Rz. 20 der Beschwerde, pag. 133). Die effektive finanzielle Auseinandersetzung erfolgte erst mit der Teilung des Nachlasses der zweitverstorbenen Mutter im Jahr 2021 (vgl. GB 9). Dies bedeutet, dass die Arrestforderung grundsätzlich auch erst im Jahr 2021 fällig geworden ist. 16. 16.1 Nachfolgend ist noch zu prüfen, ob die Parteien durch ihre Korrespondenz im Jahr 1999 die Vereinbarung von 1979 abgeändert haben. 16.2 Mit Brief vom 13. Oktober 1999 (GB 3) schrieb die M.________ SA, die Treuhand- gesellschaft der Gläubigerin, dem Schuldner Folgendes: En passant en revue les problèmes à résoudre, nous constatons que reste toujours ouvert le cas des machines que vous avez importées en 1979 pour un montant de CHF 105'000.--. Cette créance est soumise à intérêt de 5 %. Auriez-vous l’amabilité de faire une proposition pour régler ce point? 16.3 Der Schuldner antwortete mit Brief vom 3. November 1999 (GB 4) Folgendes: 12 Dans votre lettre du 13 octobre 1999, il est mentionné une créance, soumise à intérêt de 5%, d’un montant de CHF 105'000.00 à respect des machines que j’ai exportées au Brésil. A l’époque, il a été convenu que cette somme serait ou pourrait être déduite de mon droit sur ma part de l’héritage. L’instabilité économique brésilienne et mon besoin de réinvestir constamment dans mes affaires ne m’ont jamais permis de séparer cette somme en argent liquide. De plus, comme les actionnaires de la Maison A.________ n’ont jamais eu droit à un retour (dividendes) sur le capital investi jusqu’à ce jour, ma préoccupation pour restituer cet argent d’une autre façon que convenu est toujours restée en second plan. Actuellement, je suis en pourparlers avec la multinational N.________ allemande, à travers de la branche O.________ française, pour vendre une partie de mes actions dans la Maison P.________. La valeur de cette affaire, si elle se concrétise, devra est faite sur une avaliation de ma Société d’environ US$ 3.000.000,00. S’il y a un intérêt d’accepter le remboursement de cette créance pare une participation dans un nouveau cadre actionnaire, je pourrais régler cette dette en repassant une participation correspondante à la somme calculée. 16.4 Im Schreiben vom 13. Oktober 1999 hält die Treuhandgesellschaft der Gläubigerin fest, dass die Forderung von CHF 105'000.00 immer noch offen sei. Weiter bittet sie den Schuldner, einen Vorschlag für die Regelung dieses Punkts zu unterbrei- ten. Die Gläubigerin hat nie bestritten, dass ihr dieses Schreiben der Treuhandge- sellschaft zuzuordnen ist. In seinem Antwortschreiben vom 3. November 1999 wies der Schuldner zuerst darauf hin, dass im Dokument 1979 vereinbart worden sei, dass die Summe von CHF 105'000.00 von seinem Erbanteil abgezogen werden könne. Weiter erklärte er, dass es ihm die wirtschaftliche Instabilität Brasiliens und die ständigen Investitionen in sein Unternehmen nie erlaubt hätten, das Bargeld für die Rückzahlung der Forderung aufzubringen. Schliesslich unterbreitete er der Gläubigerin einen Vorschlag für die Begleichung der Schuld durch eine Aktionärs- beteiligung. 16.5 Mit ihrem Schreiben vom 13. Oktober 1999 wollte die Gläubigerin den Anstoss set- zen, um mit dem Schuldner eine Lösung für die Begleichung der offenen Schuld zu finden. Der Schuldner hat auf die Bitte um einen Regelungsvorschlag nicht mit einem Vorschlag zur Begleichung der Schuld in Geld, sondern mit einem Vorschlag zur Begleichung der Schuld durch eine Aktionärsbeteiligung reagiert. Zu diesem Vorschlag hat sich die Gläubigerin in der Folge nicht geäussert und diesem auch nicht zugestimmt. Sie hat ebenfalls den Ausführungen des Schuldners nicht wider- sprochen, wonach im Dokument 1979 vereinbart worden sei, dass die Summe von CHF 105'000.00 von seinem Erbanteil abgezogen werden könne. Es wurde dem- entsprechend keine neue Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen. Beim Briefwechsel von 1999 handelt es sich lediglich um eine Sondierung für eine Rege- lung zur Begleichung der offenen Schuld, ohne dass der vertragliche Rahmen the- matisiert wird. Insbesondere wurde keine Fälligstellung der Forderung vereinbart, welche die Gläubigerin hätte veranlassen müssen, fortan ein Auge auf die Sache zu behalten, damit sie nicht verjährt. Die Vereinbarung von 1979 wurde durch den Briefwechsel im Jahr 1999 nicht abgeändert, weshalb die Arrestforderung erst im Jahr 2021 fällig wurde (vgl. E. 15.7 oben). 13 17. Die Verjährung begann mit der Fälligkeit der Forderung, d.h. im Jahr 2021 (vgl. Art. 130 Abs. 1 OR). Da die Forderung nicht in den Ausnahmekatalog von Art. 128 OR fällt, ist die zehnjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 127 OR anwendbar. Diese Frist ist noch nicht abgelaufen. Damit gelingt es dem Schuldner nicht, den Eintritt der Verjährung glaubhaft zu machen. 18. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid aufzuheben, die Arrestein- sprache abzuweisen und der Arrest gemäss Arrestbefehl vom 8. Juli 2021 und Ein- gabe vom 31. August 2021 zu bestätigen. Folglich ist die Beschwerde gutzuheis- sen. V. 19. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Der Schuldner hat somit die Gerichtskosten zu tragen und der obsiegen- den Partei eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Trifft die Rechts- mittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch neu über die Pro- zesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (MARTIN H. STERCHI, in: Berner Kom- mentar, 2012, N. 23 zu Art. 327 ZPO). 20. Als Vorbemerkung ist die Höhe des Streitwerts festzulegen. Der Schuldner macht geltend, dass die Vorinstanz von einem zu tiefen Streitwert ausgegangen sei. Sie habe fälschlicherweise die Zinsen bei der Streitwertberechnung nicht berücksich- tigt. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis erfolgt die Festlegung des massgebli- chen Streitwerts für Arresteinspracheverfahren nach Art. 91 ff. ZPO (Urteil des Bundesgerichts 5A_314/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Be- messung des Streitwerts richtet sich nach dem Wert der Arrestgegenstände und, falls dieser unbekannt ist, nach der Arrestforderung (BGE 139 III 195 E. 4.3.2 und E. 4.3.3 S. 199 ff; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 5A_314/2019 vom 20. Ja- nuar 2020 E. 3.4). Dabei ist sich das Bundesgericht bewusst, dass zwischen dem Wert der verarrestierten Gegenstände und der Höhe der Arrestforderung eine Diffe- renz bestehen kann. Es beurteilt das Auseinanderfallen der beiden Ansätze jedoch nicht als willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 5A_28/2013 vom 15. April 2013 E. 2.4.2). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Wert der Arrestgegenstän- de nicht bekannt ist. Deshalb hat die Vorinstanz bei der Bemessung des Streitwerts zu Recht auf die Höhe der Arrestforderung abgestellt. Gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO sind die Zinsen bei der Streitwertberechnung gestützt auf eine Geldforderung nicht zu berücksichtigen. Dementsprechend hat das Bundesgericht im Urteil 5A_28/2013 vom 15. April 2013 nicht kritisiert, dass die Vorinstanz die Zinsen bei der Streit- wertberechnung nicht zum Forderungsbetrag hinzugerechnet hat (vgl. E. 2.1). Al- lerdings war in diesem Fall der Wert der Arrestgegenstände bekannt, weshalb bei der Festlegung des Streitwerts nicht von der Arrestforderung ausgegangen werden durfte (vgl. E. 2.4.2). Weiter hat das Bundesgericht im Urteil 5A_672/2021 vom 14. Dezember 2021 den Streitwert des Arrestverfahrens selbst anhand der Höhe der Arrestforderung ohne Berücksichtigung der Zinsen bestimmt (E. 1.1 i.V.m. E. A.d). Nach dem Gesagten besteht kein Grund, bei der Berechnung des Streit- 14 werts in einem Arrestverfahren – entgegen der Streitwertberechnung in allen übri- gen Fällen – die Zinsen hinzuzurechnen. Entgegen der Ansicht des Schuldners spielt es keine Rolle, dass die verarrestierten Gegenstände den Betrag der Forde- rung inkl. die Zinsen decken müssen. Massgebend ist allein, dass der Wert der Ar- restgegenstände unbekannt ist und deshalb die alternative Streitwertberechnung über die Höhe der Arrestforderung zur Anwendung gelangt, wobei die Zinsen gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen sind. Dementsprechend ist die Vorinstanz zu Recht von einem Streitwert von CHF 105'000.00 ausgegangen. 21. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf CHF 1’000.00 fest. Die Höhe der Gerichtskosten ist zu bestätigen. Dementsprechend werden die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 1’000.00 dem Schuldner auferlegt und mit dem von der Gläubigerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Schuldner hat der Gläubigerin diesen Betrag zu erset- zen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 22. 22.1 Für die Gläubigerin macht Rechtsanwältin Q.________ in ihrer Kostennote vom 14. Januar 2022 (pag. 168 ff.) eine erstinstanzliche Parteientschädigung von CHF 13'083.40 (Honorar CHF 11'794.20; Auslagen CHF 353.85 [Pauschal 3 %]; MWST CHF 935.35) geltend. Sie beziffert ihren Zeitaufwand auf knapp 41 Stunden und verlangt einen Stundenansatz von CHF 290.00. 22.2 Rechtsanwältin Q.________ stellt in ihrer Kostennote nicht nur für ihre Aufwendun- gen im Einspracheverfahren, sondern auch für ihre Aufwendungen im Zusammen- hang mit der Arrestbewilligung Rechnung. Dies betrifft den Zeitraum vom 22. Juni 2021 bis am 10. August 2021. Rechtsanwältin Q.________ erfuhr erst am 12. Au- gust 2021 von der Arresteinsprache (vgl. pag. 170 f.). Ein im Einspracheverfahren unterliegender Arrestschuldner kann jedoch nicht verpflichtet werden, der Arrest- gläubigerin für ihre Aufwendungen in der Arrestbewilligung eine Parteientschädi- gung zu bezahlen. Arrestbewilligung und Einspracheverfahren sind – obwohl teil- weise voneinander abhängig – als formell unabhängige Verfahren mit jeweils eigener Kosten- und Entschädigungsfolge zu qualifizieren. Eine prozessübergrei- fende «Quersubventionierung» der Parteientschädigung erweist sich damit als un- zulässig (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS170050 vom 18. April 2017 E. 4.2; JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 3. Aufl. 2018, S. 443 N. 1578). Die Aufwendungen für die Arrestbewilligung umfassen einen Zeitaufwand von 24 Stunden und 50 Minuten, was einem Betrag von CHF 7'178.35 entspricht. Damit reduziert sich das geltend gemachte Honorar von CHF 11'794.20 auf CHF 4'615.85. 22.3 Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 105'000.00 (vgl. E. 20 oben). Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) ergibt sich ausgehend von einem Streitwert zwischen CHF 100‘000.00 und CHF 300‘000.00 für das vorliegen- de Verfahren ein erstinstanzlicher Honorarrahmen von CHF 7’900.00 bis CHF 35‘400.00. Das Arresteinspracheverfahren ist eine Summarsache (Art. 251 Bst. a ZPO), in der das Honorar 30 bis 60 Prozent des erstinstanzlichen Normalhonorars beträgt (Art. 5 Abs. 3 PKV). Somit ergibt sich eine Spanne von 15 CHF 2‘370.00 bis CHF 21‘240.00. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich die Parteientschädigung nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeu- tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kan- tonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Das von Rechtsanwältin Q.________ geltend gemachte Honorar von CHF 4'615.85 für das Arresteinspra- cheverfahren entspricht einem Ausschöpfungsgrad von rund 10 %. Dies erscheint ohne Weiteres angemessen. 22.4 Die Auslagen sind auf 3 % des Honorars festzulegen. Dies ergibt einen Betrag von CHF 138.50. 22.5 Gemäss Unternehmens-Identifikationsnummer-Register (UID-Register, abrufbar unter ) ist die Gläubigerin mehrwertsteuerpflichtig und kann damit die von ihrer Rechtsvertreterin auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. Die in der Kostennote aufgeführte Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen ist deshalb bei der Bestim- mung der Parteientschädigung der Gläubigerin nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2014 VGE 100.2013.137, in: BVR 2014 S. 484 ff.). 22.6 Der Schuldner wird verpflichtet, der Gläubigerin eine Parteientschädigung von CHF 4'754.35 (Honorar CHF 4'615.85; Auslagen CHF 138.50; ohne MWST) für das erstinstanzliche Verfahren auszurichten. 23. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00 (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]), werden dem Schuldner zur Bezahlung auferlegt und mit dem von der Gläubigerin in gleicher Höhe geleiste- ten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Schuldner hat der Gläubigerin diesen Betrag zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 24. 24.1 Für die Gläubigerin macht Fürsprecher B.________ in seiner Kostennote vom 14. Januar 2022 (pag. 168 ff.) eine oberinstanzliche Parteientschädigung von CHF 5'468.90 (Honorar CHF 4’930.00; Auslagen [Pauschal 3 %] CHF 147.90; MWST CHF 391.00) geltend. Er beziffert seinen Zeitaufwand auf 17 Stunden und verlangt einen Stundenansatz von CHF 290.00. 24.2 Wie unter E. 22.3 oben erwähnt, reicht der erstinstanzliche Honorarrahmen von CHF 2‘370.00 bis CHF 21‘240.00. Gemäss Art. 7 PKG beträgt das Honorar im Rechtsmittelverfahren höchstens 50 Prozent des erstinstanzlichen Normalhonorars, soweit dieses Verfahren vom bisherigen Anwalt geführt wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da Fürsprecher B.________ den Fall erst im Rechts- mittelverfahren übernommen hat und sich neu einarbeiten musste. Art. 7 PKV ist daher nicht anwendbar. Das von Fürsprecher B.________ geltend gemachte Hono- rar von CHF 4'930.00 entspricht einem Ausschöpfungsgrad von knapp 15 %. Dies erscheint ohne Weiteres angemessen. Im Übrigen ist zu erwähnen, dass Rechts- anwalt D.________ in seiner Kostennote vom 17. Dezember 2021 (pag. 161 ff.) eine Parteientschädigung von CHF 5’200.00 für das oberinstanzliche Verfahren 16 geltend gemacht hat. Damit erweist sich die von Fürsprecher B.________ verlangte Parteientschädigung auch unter Berücksichtigung der Honorarnote der Gegenseite als verhältnismässig. 24.3 Die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von CHF 147.90 erscheinen ange- messen. 24.4 Wie bereits vorstehend unter E. 22.5 dargestellt, ist die in der Kostennote aufge- führte Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen bei der Bestimmung der Parteien- tschädigung der Gläubigerin nicht zu berücksichtigen. 24.5 Der Schuldner wird verpflichtet, der Gläubigerin eine Parteientschädigung von CHF 5'077.90 (Honorar CHF 4’930.00; Auslagen 147.90; ohne MWST) für das Be- schwerdeverfahren auszurichten. 17 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid vom 25. Novem- ber 2021 wird aufgehoben. 2. Die Arresteinsprache wird abgewiesen und der Arrest gemäss Arrestbefehl vom 8. Juli 2021 und Eingabe vom 31. August 2021 wird bestätigt. 3. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden dem Schuldner auferlegt und mit dem von der Gläubigerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Schuldner hat der Gläubigerin diesen Betrag zu er- setzen. 4. Der Schuldner wird verpflichtet, der Gläubigerin eine Parteientschädigung von CHF 4'754.35 (inkl. Auslagen, ohne MWST) für das erstinstanzliche Verfahren auszu- richten. 5. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 1’500.00, werden dem Schuldner auferlegt und mit dem von der Gläubigerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Schuldner hat der Gläubigerin diesen Betrag zu er- setzen. 6. Der Schuldner wird verpflichtet, der Gläubigerin eine Parteientschädigung von CHF 5'077.90 (inkl. Auslagen, ohne MWST) für das Beschwerdeverfahren auszurich- ten. 7. Zu eröffnen: - den Parteien Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Biel/Bienne Bern, 4. April 2022 Im Namen der 2. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter D. Bähler i.V. Oberrichterin Falkner Die Gerichtsschreiberin: Peng Rechtsmittelbelehrung auf der nächsten Seite 18 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundes- gericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., Art. 72 ff. und Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Dabei kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, wobei die Rüge zu begründen ist (Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Art. 95, Art. 97 und Art. 105 Abs. 2 BGG gelangen nicht zur Anwendung. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt mehr als CHF 30'000.00. Hinweis: Es wurde kein Rechtsmittel an das Bundesgericht erhoben. 19