3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Sie gehen zufolge des ihm gewährten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege vorläufig zulasten des Kantons Bern. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. 4. Die Entschädigung für Rechtsanwältin B.________ für das Beschwerdeverfahren ZK 21 401 wird wie folgt bestimmt: