270.00 ein volles Honorar von CHF 1'350.00 ergibt. Beide Honorare übersteigen das gemäss PKV maximal zulässige Honorar und sind entsprechend auf den als angemessen erachteten Maximalwert von CHF 900.00 zu kürzen. Die geltend gemachten Auslagen von CHF 40.90 sind nicht zu beanstanden und werden antragsgemäss zugesprochen. Unter Hinzurechnung der MWST (ausmachend CHF 72.45) ergibt dies ein volles und (zugleich) amtliches Honorar von CHF 1'013.35. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO).