Von den Gerichtskosten wurde er im gleichen Entscheid befreit. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Parteikosten des Beschwerdeführers für das erstinstanzliche Verfahren die Grenze von CHF 8'000.00 nicht überschreiten. Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das erstinstanzliche Honorar bei einem Streitwert unter CHF 8'000.00 zwischen CHF 100.00 und CHF 3'000.00. In summarischen Verfahren beträgt das Honorar 30 bis 60% davon, vorliegend also CHF 30.00 bis CHF 1'800.00 (Art. 5 Abs. 3 PKV). Vor oberer Instanz kann gemäss Art. 7 PKV maximal 50% des Honorars gemäss Art. 5