Der Stundenansatz beträgt CHF 200.00 (Art. 42 Abs. 4 KAG und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). 11.3 Beim Streitwert handelt es sich vorliegend um die Kosten des Beschwerdeführers für seine Rechtsanwältin im erstinstanzlichen Verfahren bei Unterliegen, da die Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung im angefochtenen Entscheid abgewiesen wurde. Von den Gerichtskosten wurde er im gleichen Entscheid befreit.