BSG 161.12]). 10.2 Die Kosten werden auf Grund des dem Beschwerdeführer erteilten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege vorläufig vom Kanton Bern getragen. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zurückzubezahlen, sobald er dazu finanziell in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 10.3 Für das Gesuchsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Mangels Parteistellung der Gegenpartei ist an sie von vornherein keine Parteientschädigung auszurichten (BGE 139 III 334 E. 4.2 S. 342 ff.).