Die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse rechtfertigen demnach den Beizug der Rechtsvertreterin. 9.4 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ist daher gutzuheissen und es ist ihm Rechtsanwältin B.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. V.