Daraus wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel für das oberinstanzliche Verfahren verfügt. Wenngleich die Beschwerde vorliegend nach dem oben Gesagten abzuweisen ist, war das gestellte Rechtsbegehren (wonach die Verweigerung der Beiordnung eines amtlichen Anwalts zu Unrecht erfolgt sei) nicht zum vornherein aussichtslos. Ein Verfahren um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung ist kein Standardverfahren, sondern beinhaltet komplexe Rechtssachverhalte.