9. 9.1 Der Beschwerdeführer hat für das oberinstanzliche Verfahren ebenfalls ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Verfahren ZK 21 402). 9.2 Hierbei müssen dieselben Voraussetzungen erfüllt sein wie im vorinstanzlichen Verfahren. Der Beschwerdeführer darf demnach nicht über die erforderlichen Mittel verfügen und seine Beschwerde darf nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 ZPO). Geht es um die unentgeltliche Rechtspflege für ein Rechtsmittelverfahren, sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels abzuschätzen.