Der vorgebrachte Auslandsbezug ist vorliegend schwach. Das Privatgutachten wurde in Österreich eingeholt, wodurch sich die Rechtslage nicht anders verhält, als wenn es sich um ein schweizerisches Privatgutachten handeln würde. Der Sachverhalt wird dadurch nicht wesentlich anspruchsvoller, so dass eine anwaltliche Vertretung notwendig wäre. 8. Zusammengefasst ist die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung in einem solchen Verfahren mit einer für das Verfahren eingesetzten Beiständin für das Kind nicht notwendig. Der angefochtene Entscheid ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. IV.