Bei Einsetzung der Beiständin wusste die KESB, worum es in der Hauptverhandlung gehen wird und konnte somit gezielt jemanden wählen, der sich mit den entsprechenden Fragen auskennt. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen amtlichen Rechtsvertretung für die wirksame Interessenwahrung des Kindes kann in diesem Fall nicht mehr bejaht werden. 7.4 Vorgebracht wird zuletzt der internationale Bezug des Sachverhalts durch das ausländische Privatgutachten. Dies werfe die Frage auf, ob ausländische Gutachten zulässig sind, was laut dem Beschwerdeführer die Beiständin nicht wissen müsse. Der vorgebrachte Auslandsbezug ist vorliegend schwach.