Solche vertieften Kenntnisse sind in einem Verfahren, wo die Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten, nicht notwendig. Dazu kommt, dass eine in einem solchen Verfahren eingesetzte Berufsbeiständin auch ohne spezifische juristische Ausbildung wissen muss, dass ein Privatgutachten kein taugliches Beweismittel zum Nachweis der Vaterschaft / Nichtvaterschaft ist. Bei Einsetzung der Beiständin wusste die KESB, worum es in der Hauptverhandlung gehen wird und konnte somit gezielt jemanden wählen, der sich mit den entsprechenden Fragen auskennt.