Der Beschwerdeführer bringt mehrere konkrete Rechtsgebiete vor, in welchen im vorliegenden Fall Kenntnisse erfordert seien, welche die Beiständin nicht habe. Genannt werden Fragen im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz über die genetischen Untersuchungen beim Menschen, der Strafbarkeit des Handelns des Beschwerdegegners und der Tauglichkeit des Privatgutachtens als Beweismittel. Solche vertieften Kenntnisse sind in einem Verfahren, wo die Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten, nicht notwendig.